Nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind alle Einrichtungen des Gesundheitswesens dazu verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan zu erstellen. Dieses Dokument enthält präventive Anweisungen zur Einhaltung der Hygienestandards, hier sind alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene schriftlich festzuhalten. Zu den Inhalten zählen u. a. Regelungen zur Händehygiene, Desinfektion, Sterilisation, Flächenreinigung und Abfallentsorgung sowie persönliche Schutzmaßnahmen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in Schulungen regelmäßig über die Inhalte des Hygieneplans aufgeklärt werden.