5. Dezember 2022

Seit Juli 2022 gelten bereits wichtige Registrierungspflichten für Hersteller, Händler und Importeure

Seit Juli dieses Jahres greifen neue Registrierungspflichten des im Jahr zuvor erlassenen novellierten Verpackungsgesetzes (VerpackG2). Betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure. Diese müssen sich seitdem als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger B2C-Verpackungen in Deutschland einem (dualen) System anschließen. Dadurch soll die flächendeckende Rücknahme und Verwertung der betroffenen Verpackungsabfälle sichergestellt werden. Für die Systemteilnahme ist eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich.

Eine Registrierungspflicht besteht zudem auch für Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Kommen die Hersteller, Händler oder Importeure ihrer Registrierungspflicht nicht nach, drohen empfindliche Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Eine versäumte oder fehlerhafte Systembeteiligung kann gar Bußgelder in Höhe von 200.000 Euro nach sich ziehen.

Unternehmen, die erwerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen (sowohl B2C als auch B2B) in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen, gelten nach dem Gesetz allgemein als Hersteller und sind zu einer Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Neben dem Unternehmen selbst müssen auch erstmalig in Deutschland in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmengen regelmäßig registriert und dem System gemeldet werden.

Besonders große Erstinverkehrbringer solcher Verpackungen haben außerdem eine jährliche Vollständigkeitserklärung (VE) zur in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge des Vorjahres beim Verpackungsregister abzugeben. Für Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber – also Händler – von B2B-Verpackungen besteht außerdem eine Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und ordentlichen Verwertung.

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