25. Oktober 2022

Infektionsschutz – Arbeitnehmende müssen weiterhin geschützt werden

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Infektion mit COVID-19 zu schützen und krankheitsbedingte Personalausfälle zu reduzieren, gilt seit dem 1. Oktober bis zum 7. April 2023 die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Demnach sind Betriebe und Verwaltungen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes verpflichtet, die im betrieblichen Hygienekonzept festzuhalten und umzusetzen sind.

Dieses sollte u. a. die Umsetzung der AHA+L-Regel, die Verminderung betriebsbedingter Kontakte und die Vermeidung gleichzeitiger Raumnutzung berücksichtigen. Zusätzliche in Betracht zu ziehende Schutzmaßnahmen sind die Option von Home-Office, die Bereitstellung von Testangeboten für Mitarbeitende in Präsenz sowie eine Maskenpflicht, falls technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen.

Eine umfangreiche Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Arbeitsschutzverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales online bereitgestellt.

Darüber hinaus gilt für den gleichen Zeitraum das neue Infektionsschutzgesetz, um vulnerable Gruppen im Herbst und Winter zu schützen. Damit können Bundesländer je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemie-Entwicklung reagieren und selbst Schutzmaßnahmen anordnen, z. B. eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder eine Testpflicht in Schulen und Kindertagesstätten. Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf seiner Website detailliert über die seit Oktober geltenden Corona-Regeln.

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